Rechtsanwalt D.________ erklärte in seiner Berufungserklärung vom 18. Mai 2017 die Anfechtung der den Beschuldigten 2 betreffenden Schuldsprüche sowie der damit zusammenhängenden Straf-, Zivil- sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 714 f.). Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft und den Privatklägern Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären und/oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen (pag. 717 f.). Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 erhob die Generalstaatsanwaltschaft bezüglich beider Beschuldigten Anschlussberufung.