4. Der Kanton Bern, Polizei- und Militärdirektion, hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 2‘051.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Der Kanton Bern, Polizei- und Militärdirektion, hat dem Beschwerdeführer für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘466.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 6. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.