Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, die Vollzugslockerungen ohne weitere Verzögerung umzusetzen; dies im Sinne der Erwägungen des Beschlusses der 1. Strafkammer vom 23. November 2016 und gemäss den Vorgaben im forensischpsychiatrischen Gutachten der UPK Basel vom 25. Juli 2016 (inkl. Ergänzung vom 27. September 2016). 2. Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor der Vorinstanz (Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern) von CHF 1‘000.00 werden durch den Kanton Bern getragen. 3. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 1‘000.00 werden durch den Kanton Bern getragen.