27. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist infolge des vollständigen Obsiegens des Beschwerdeführers – mit der Folge der vollständigen Kostentragung durch den Kanton Bern – als gegenstandslos abzuschreiben. Für diesen Entscheid sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 8 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 7. April 2017 wird aufgehoben.