7 eine von der POM zu entrichtende Parteientschädigung von total CHF 2‘051.80 ergibt (inkl. 8% Mehrwertsteuer). 26. Advokat Dr. B.________ macht im Verfahren vor Obergericht einen Aufwand von 9 Stunden und Auslagen von CHF 33.80 geltend, was als angemessen erachtet wird. Der Kanton Bern, ebenfalls durch die POM, hat den Beschwerdeführer für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 2‘466.50 zu entschädigen (inkl. 8% Mehrwertsteuer).