Die Vollzugsbehörden haben daher umgehend, d.h. ohne weitere Verzögerung, Vollzugslockerungen im Sinne der Erwägungen im Beschluss vom 23. November 2016 zu gewähren. Diesbezüglich ist insbesondere auf den in Ziff. 20 hiervor zitierten Wortlaut im obergerichtlichen Beschluss zu verweisen, welcher sich auf die Empfehlungen im forensischpsychiatrischen Gutachten der UPK Basel vom 25. Juli 2016 (inkl. Ergänzung vom 27. September 2016) stützt. IV.