23. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 7. April 2017 aufzuheben ist. Angesichts der Tatsache, dass das Obergericht des Kantons Bern bereits im November 2016 angeordnet hat, es seien für den nun bald 70-jährigen Beschwerdeführer unverzüglich geeignete Vollzugslockerungen in die Wege zu leiten, sind nun – im Juni 2017 – weitere Verzögerungen nicht mehr hinnehmbar. Die Vollzugsbehörden haben daher umgehend, d.h. ohne weitere Verzögerung, Vollzugslockerungen im Sinne der Erwägungen im Beschluss vom 23. November 2016 zu gewähren.