Auch die POM hat in ihrem angefochtenen Entscheid angetönt, dass das fortschreitende Alter des Beschwerdeführers ein immer höher zu gewichtendes Kriterium für die Aufhebung der Verwahrung bzw. die bedingte Entlassung darstellt. Gerade vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer vor einer allfälligen bedingten Entlassung Möglichkeiten zur Legalbewährung zu bieten. Die vom Beschwerdeführer erlittene Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung erscheint unter diesem Gesichtspunkt umso stossender.