22. Das Vorgehen der Vollzugsbehörden ist insbesondere auch mit Blick auf den Beschluss des Obergerichts vom 23. November 2016, die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Allgemeinen und konkret im vorliegenden Fall unverständlich. Die Kammer hat mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und das Alter des Beschwerdeführers festgehalten, dass eine Aufrechterhaltung der Verwahrung nicht mehr lange als verhältnismässig erachtet werde (vgl. oben Ziffer 19).