6 lichen Instanz entschieden wurde, und so die Vollstreckung eines rechtskräftigen gerichtlichen Entscheids zu verzögern oder gar zu verhindern. Den Vollzugsbehörden steht es dann auch nicht mehr zu, die Vollzugsöffnungen nochmals von der Zustimmung der Amtsleitung abhängig zu machen (vgl. Verfügung ASMV vom 7. März 2017, pag. 3 Akten POM). Die Frage, ob dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen zu gewähren sind oder nicht, ist vorliegend eine Rechtsfrage, über welche das Obergericht des Kantons Bern rechtskräftig entschieden hat.