21. Das Vorgehen der Vollzugsbehörden grenzt zudem an eine Rechtsverweigerung, wenn sie die Umsetzung des Beschlusses des Obergerichts vom 23. November 2016 von (weiteren) Bedingungen abhängig macht. So hat sie in Aussicht gestellt, vor der Gewährung von Vollzugslockerungen den Entscheid der KoFako abzuwarten. Es liegt weder in der Kompetenz der KoFako noch in jener der Vollzugsbehörden, über eine (Rechts-)Frage neu zu befinden, die bereits von einer gericht-