Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegt hat, werden seit den rechtskräftigen Vorgaben des Obergerichts des Kantons Bern im Entscheid vom 23. November 2016 über sechs Monate vergangen sein, bis die erste Vollzugslockerung in Form eines begleiteten Ausgangs stattfinden kann (pag. 97). Dies steht tatsächlich im Widerspruch zur verbindlichen Anordnung des Obergerichts, es seien „unverzüglich Vollzugslockerungen in die Wege zu leiten“. Das Vorgehen der Vollzugsbehörde stellt eine Rechtsverzögerung dar.