Die Kammer erachtet daher – vorab mit Blick auf den Gesundheitszustand und das Alter des bald 70- jährigen Beschwerdeführers – eine Aufrechterhaltung der Verwahrung nicht mehr lange als verhältnismässig. Jedoch erscheint eine sofortige bedingte Entlassung – ohne Bewährungsphase für noch zu installierende (stabilisierende und einschränkende) flankierende Massnahmen – als verfrüht und übereilt. Der Gutachter hat dargelegt, dass der Explorand zunächst weiterer kontrollierender und strukturierender Rahmenbedingungen bedarf. Dem Beschwerdeführer sind jedoch Möglichkeiten zur Legalbewährung in einem offenen Rahmen zu bieten (vgl. pag.