5 Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. November 2016 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Dispositiv hat die Kammer ausgeführt, mit Blick auf eine anzustrebende bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung seien von den Vollzugsbehörden unverzüglich der Unterbringungsort zu überprüfen und geeignete Vollzugslockerungen in die Wege zu leiten (pag. 71). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist das Dispositiv klar und für die Vollzugsbehörden verbindlich.