20. Die Beschwerde ist vollumfänglich gutzuheissen und der Entscheid der POM vom 7. April 2017 ist aufzuheben. Auf eine Zusammenfassung der Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft wird verzichtet, da sich die Kammer diesen vollumfänglich anschliessen kann. Es wird daher integral auf die entsprechenden Erwägungen (insbesondere Bst. b-e) verwiesen (pag. 95 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen der Kammer verstehen sich teils als Wiederholung, teils als Ergänzung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft.