Wie lange Vollzugslockerungen ausgeschlossen seien, hänge vom Behandlungskonzept und dem Verhalten und der Entwicklung der eingewiesenen Person ab (pag. 23 f.). Nicht zu beanstanden sei, wenn die ASMV als weiteren Schritt auf dem Weg zur Gewährung von Vollzugslockerungen zunächst an die KoFako gelange, da dies dem üblichen und empfohlenen Vorgehen entspreche (pag. 25 f.). Die ASMV habe mit ihrem Vorgehen bzw. der Verlegung des Beschwerdeführers in die JVA Solothurn die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers nicht verletzt und auch keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung begangen (pag. 27).