Die Versetzung sei daher kein Rückschritt. Der Ausschluss von Vollzugslockerungen in den ersten drei Monaten sei gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer eine örtliche Veränderung bzw. Veränderung des sozialen Umfelds erfahren habe. Es könne vom Personal der neuen Einrichtung nicht erwartet werden, Vollzugslockerungen durchzuführen, wenn es die neu eingetretene Person noch nicht kenne und einschätzen könne. Wie lange Vollzugslockerungen ausgeschlossen seien, hänge vom Behandlungskonzept und dem Verhalten und der Entwicklung der eingewiesenen Person ab (pag.