19. Die Vorinstanz verweist in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2017 auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (pag. 87). Darin führt sie aus, das Obergericht habe keine Anweisung gegeben, sondern lediglich ausgeführt, es seien Möglichkeiten zur Legalbewährung in einem offenen Rahmen zu bieten (pag. 21). Im Gegensatz zur JVA Thorberg seien in der JVA Solothurn regelmässige begleitete Ausgänge möglich. Die ASMV habe zudem zutreffend dargelegt, dass nach dem Entscheid der KoFako im Juni 2017 regelmässige begleitete Ausgänge stattfinden könnten. Die Versetzung sei daher kein Rückschritt.