Trotz des rechtskräftigen Beschlusses des Obergerichts wolle die Vorinstanz den Entscheid der Konkordatlichen Fachkommission (KoFako) abwarten, was eine Rechtsverweigerung darstelle (pag. 5). Die Vorinstanz wolle sich zum Zeitpunkt der Einleitung von Vollzugslockerungen nicht äussern und halte fest, dies sei vom Behandlungskonzept und dem Verhalten der betroffenen Person abhängig. Mit der Verwahrung werde jedoch keinerlei Behandlungszweck oder –ziel verfolgt (pag. 7).