Das Obergericht des Kantons Bern habe jedoch mit Beschluss vom 23. November 2016 die Beschwerde insofern gutgeheissen, als unverzüglich geeignete Vollzugslockerungen in die Wege zu leiten seien (pag. 3 f.). Dass ihm kein offener Rahmen für die Legalbewährung angeboten werde, stelle eine Rechtsverzögerung dar. Trotz des rechtskräftigen Beschlusses des Obergerichts wolle die Vorinstanz den Entscheid der Konkordatlichen Fachkommission (KoFako) abwarten, was eine Rechtsverweigerung darstelle (pag. 5).