18. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit seiner Versetzung in die JVA Solothurn, in der in den ersten drei Monaten Vollzugslockerungen ausgeschlossen seien, habe ein Rückschritt stattgefunden (vgl. auch «Noveneingabe» von Advokat Dr. B.________ vom 31. Mai 2017, wonach das Haftregime des Beschwerdeführers 4 trotz sehr gutem Führungszeugnis noch strenger geworden sei und er täglich um 18.30 Uhr eingeschlossen werde, pag. 119).