3 11. Innert der mit Verfügung vom 22. Mai 2017 gewährten Frist verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik und liess der Kammer seine Honorarnote für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zukommen (pag. 107 ff.). 12. Am 24. Mai 2017 verfügte die Kammer, dass der Schriftenwechsel vorbehältlich allfälliger Schlussbemerkungen als abgeschlossen erachtet werde (pag. 115 f.).