10. Mit Eingabe vom 20. Mai 2017 beantragte Staatsanwalt C.________ für die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei gutzuheissen, der Entscheid der POM vom 7. April 2017 sei aufzuheben und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Vollzugslockerungen gemäss den Vorgaben im forensisch-psychiatrischen Gutachten der UPK Basel vom 25. Juli 2016 (inkl. Ergänzung vom 27. September 2016) ohne weitere Verzögerungen umzusetzen, dies unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 95 ff.).