5. Mit Entscheid vom 7. April 2017 wies die POM die Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde, ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat Dr. B.________ als amtlicher Anwalt hiess sie hingegen gut (pag. 30 ff. Akten POM). 6. Am 27. April 2017 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Advokat Dr. B.________, beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 7. April 2017 und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.):