2 die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer unverzüglich in eine Anstalt mit geeigneten Vollzugslockerungen zu verlegen. Von einer Einweisung in die JVA Solothurn sei abzusehen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer in die Strafanstalt Thorberg zurückzuversetzen, bis ein geeigneter Unterbringungsort mit entsprechenden Vollzugslockerungen vorliege, dies unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen bzw. unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (pag. 11 Akten POM).