Unter dem Titel Mitteilungen und Auflagen an die Institution hielt die ASMV zudem fest, dass das Dossier als genehmigungs- und meldepflichtig gelte, der ASMV jegliche Vollzugslockerungen zur Bewilligung vorzulegen und aussergewöhnliche Ereignisse zu melden seien. Die Vollzugsöffnungen würden zudem der Zustimmungspflicht der Amtsleitung unterliegen. Weiter wurden die Direktion der JVA Solothurn sowie die Psychiatrischen Dienste Solothurn beauftragt, die gerichtlich ausgesprochene Verwahrung durchzuführen und die bestehenden Therapiemöglichkeiten abzuklären und auszuschöpfen (pag. 3 Akten POM).