3. Mit Verfügung vom 7. März 2017 wies die ASMV den Antrag des Beschwerdeführers auf einen Verzicht der Versetzung in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn ab und verfügte die Verlegung des Beschwerdeführers zum weiteren Vollzug der Verwahrung nach Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in die JVA Solothurn (pag. 3 ff. Akten POM). Unter dem Titel Mitteilungen und Auflagen an die Institution hielt die ASMV zudem fest, dass das Dossier als genehmigungs- und meldepflichtig gelte, der ASMV jegliche Vollzugslockerungen zur Bewilligung vorzulegen und aussergewöhnliche Ereignisse zu melden seien.