2. Mit Beschluss vom 23. November 2016 (pag. 35 ff.) hiess die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Beschwerde im Neubeurteilungsverfahren insoweit gut, als mit Blick auf eine anzustrebende bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung von den Vollzugsbehörden unverzüglich der Unterbringungsort zu überprüfen und geeignete Vollzugslockerungen in die Wege zu leiten seien. Soweit weitergehend wies das Obergericht die Beschwerde ab (pag. 71).