Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 17 170 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juni 2017 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari und Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Advokat Dr. B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt C.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirekti- on des Kantons Bern vom 7. April 2017 und Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege (2017.POM.191) Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 wies die Abteilung Straf- und Massnahmen- vollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend ASMV, heute Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste [BVD]) das Gesuch von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) um Gewährung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung ab (amtliche Akten ASMV pag. 1280 ff.). Dagegen erhob der Be- schwerdeführer am 6. November 2013 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kan- tons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde. Mit Entscheid vom 9. April 2014 wies die POM die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (amtliche Akten POM pag. 49). Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer am 9. Mai 2014 mit Beschwer- de an das Obergericht des Kantons Bern (pag. 1 ff. Akten SK 14 144). Mit Be- schluss vom 25. März 2015 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwer- de ab (pag. 287 ff. Akten SK 14 144), woraufhin der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangte. Mit Urteil vom 4. Dezember 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerde insoweit gut, als das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Einholung er- gänzender gutachterlicher Abklärungen und zur neuen Entscheidung an das Ober- gericht des Kantons Bern zurückgewiesen wurde (pag. 369 ff. Akten SK 14 144). 2. Mit Beschluss vom 23. November 2016 (pag. 35 ff.) hiess die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Beschwerde im Neubeurteilungsverfahren in- soweit gut, als mit Blick auf eine anzustrebende bedingte Entlassung des Be- schwerdeführers aus der Verwahrung von den Vollzugsbehörden unverzüglich der Unterbringungsort zu überprüfen und geeignete Vollzugslockerungen in die Wege zu leiten seien. Soweit weitergehend wies das Obergericht die Beschwerde ab (pag. 71). 3. Mit Verfügung vom 7. März 2017 wies die ASMV den Antrag des Beschwerdefüh- rers auf einen Verzicht der Versetzung in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn ab und verfügte die Verlegung des Beschwerdeführers zum weiteren Vollzug der Verwahrung nach Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in die JVA Solothurn (pag. 3 ff. Akten POM). Unter dem Titel Mitteilungen und Auflagen an die Institution hielt die ASMV zudem fest, dass das Dossier als genehmigungs- und meldepflichtig gelte, der ASMV jegliche Vollzugslockerungen zur Bewilligung vorzulegen und aussergewöhnliche Ereignisse zu melden seien. Die Vollzugsöffnungen würden zudem der Zustimmungspflicht der Amtsleitung un- terliegen. Weiter wurden die Direktion der JVA Solothurn sowie die Psychiatrischen Dienste Solothurn beauftragt, die gerichtlich ausgesprochene Verwahrung durchzu- führen und die bestehenden Therapiemöglichkeiten abzuklären und auszuschöpfen (pag. 3 Akten POM). 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. B.________, am 8. März 2017 bei der POM Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 7. März 2017 beantragte (pag. 9 ff. Akten POM). Er stellte Antrag, 2 die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer unverzüglich in eine Anstalt mit geeigneten Vollzugslockerungen zu verlegen. Von einer Einweisung in die JVA Solothurn sei abzusehen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer in die Strafanstalt Thorberg zurückzuversetzen, bis ein geeigneter Unterbringungsort mit entspre- chenden Vollzugslockerungen vorliege, dies unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen bzw. unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (pag. 11 Akten POM). 5. Mit Entscheid vom 7. April 2017 wies die POM die Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde, ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat Dr. B.________ als amtlicher Anwalt hiess sie hingegen gut (pag. 30 ff. Akten POM). 6. Am 27. April 2017 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Advokat Dr. B.________, beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Ent- scheid der POM vom 7. April 2017 und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.): 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die Vorinstanzen anzuweisen, den Beschwerdeführer unverzüglich in eine Anstalt mit geeigneten Vollzugslockerungen zu brin- gen bzw. seien die Vollzugslockerungen jetzt umzusetzen. 2. Es seien keine Kosten zu erheben und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 3. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung zu gewähren. 7. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 1. Mai 2017 das Be- schwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme so- wie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen. 8. Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Aus- führungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde. Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthielt sie sich eines Antrags (pag. 87). 9. Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 gewährte die Verfahrensleitung der General- staatsanwaltschaft Gelegenheit, zur Beschwerde und Vernehmlassung der Vorin- stanz Stellung zu nehmen (pag. 89 f.). 10. Mit Eingabe vom 20. Mai 2017 beantragte Staatsanwalt C.________ für die Gene- ralstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei gutzuheissen, der Entscheid der POM vom 7. April 2017 sei aufzuheben und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Vollzugslockerungen gemäss den Vorgaben im forensisch-psychiatrischen Gutach- ten der UPK Basel vom 25. Juli 2016 (inkl. Ergänzung vom 27. September 2016) ohne weitere Verzögerungen umzusetzen, dies unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 95 ff.). 3 11. Innert der mit Verfügung vom 22. Mai 2017 gewährten Frist verzichtete der Be- schwerdeführer auf die Einreichung einer Replik und liess der Kammer seine Hono- rarnote für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zukommen (pag. 107 ff.). 12. Am 24. Mai 2017 verfügte die Kammer, dass der Schriftenwechsel vorbehältlich allfälliger Schlussbemerkungen als abgeschlossen erachtet werde (pag. 115 f.). 13. Am 1. Juni 2017 langte die «Noveneingabe» von Advokat Dr. B.________ vom 31. Mai 2017 ein betreffend strenger gewordenem Haftregime in der JVA Solo- thurn, mit dem Ersuchen um Berücksichtigung (pag. 119). Den andern Parteien wurde mit Verfügung vom 1. Juni 2017 eine Kopie zur Kenntnis gebracht (pag. 123). II. 14. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale In- stanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), nament- lich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 15. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 16. Auf die Beschwerde vom 27. April 2017 ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. 17. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung der ASMV vom 7. März 2017, mit der die Versetzung des Beschwerdeführers in die JVA Solo- thurn angeordnet wurde. Zu prüfen ist die Frage, ob darin der Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. November 2016, wel- cher unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, zeitgerecht bzw. überhaupt um- gesetzt wurde. 18. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit seiner Versetzung in die JVA Solothurn, in der in den ersten drei Monaten Vollzugslockerungen ausgeschlossen seien, ha- be ein Rückschritt stattgefunden (vgl. auch «Noveneingabe» von Advokat Dr. B.________ vom 31. Mai 2017, wonach das Haftregime des Beschwerdeführers 4 trotz sehr gutem Führungszeugnis noch strenger geworden sei und er täglich um 18.30 Uhr eingeschlossen werde, pag. 119). Das Obergericht des Kantons Bern habe jedoch mit Beschluss vom 23. Novem- ber 2016 die Beschwerde insofern gutgeheissen, als unverzüglich geeignete Voll- zugslockerungen in die Wege zu leiten seien (pag. 3 f.). Dass ihm kein offener Rahmen für die Legalbewährung angeboten werde, stelle eine Rechtsverzögerung dar. Trotz des rechtskräftigen Beschlusses des Obergerichts wolle die Vorinstanz den Entscheid der Konkordatlichen Fachkommission (KoFako) abwarten, was eine Rechtsverweigerung darstelle (pag. 5). Die Vorinstanz wolle sich zum Zeitpunkt der Einleitung von Vollzugslockerungen nicht äussern und halte fest, dies sei vom Be- handlungskonzept und dem Verhalten der betroffenen Person abhängig. Mit der Verwahrung werde jedoch keinerlei Behandlungszweck oder –ziel verfolgt (pag. 7). 19. Die Vorinstanz verweist in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2017 auf die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid (pag. 87). Darin führt sie aus, das Oberge- richt habe keine Anweisung gegeben, sondern lediglich ausgeführt, es seien Mög- lichkeiten zur Legalbewährung in einem offenen Rahmen zu bieten (pag. 21). Im Gegensatz zur JVA Thorberg seien in der JVA Solothurn regelmässige begleitete Ausgänge möglich. Die ASMV habe zudem zutreffend dargelegt, dass nach dem Entscheid der KoFako im Juni 2017 regelmässige begleitete Ausgänge stattfinden könnten. Die Versetzung sei daher kein Rückschritt. Der Ausschluss von Vollzugs- lockerungen in den ersten drei Monaten sei gerechtfertigt, da der Beschwerdefüh- rer eine örtliche Veränderung bzw. Veränderung des sozialen Umfelds erfahren habe. Es könne vom Personal der neuen Einrichtung nicht erwartet werden, Voll- zugslockerungen durchzuführen, wenn es die neu eingetretene Person noch nicht kenne und einschätzen könne. Wie lange Vollzugslockerungen ausgeschlossen seien, hänge vom Behandlungskonzept und dem Verhalten und der Entwicklung der eingewiesenen Person ab (pag. 23 f.). Nicht zu beanstanden sei, wenn die ASMV als weiteren Schritt auf dem Weg zur Gewährung von Vollzugslockerungen zunächst an die KoFako gelange, da dies dem üblichen und empfohlenen Vorge- hen entspreche (pag. 25 f.). Die ASMV habe mit ihrem Vorgehen bzw. der Verle- gung des Beschwerdeführers in die JVA Solothurn die persönliche Freiheit des Be- schwerdeführers nicht verletzt und auch keine Rechtsverweigerung oder Rechts- verzögerung begangen (pag. 27). 20. Die Beschwerde ist vollumfänglich gutzuheissen und der Entscheid der POM vom 7. April 2017 ist aufzuheben. Auf eine Zusammenfassung der Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft wird verzichtet, da sich die Kammer diesen vollumfänglich anschliessen kann. Es wird daher integral auf die entsprechenden Erwägungen (insbesondere Bst. b-e) ver- wiesen (pag. 95 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen der Kammer verstehen sich teils als Wiederholung, teils als Ergänzung der Stellungnahme der Generalstaats- anwaltschaft. 5 Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. November 2016 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Dispositiv hat die Kammer ausgeführt, mit Blick auf eine anzustrebende bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung seien von den Vollzugsbehörden unverzüglich der Unterbrin- gungsort zu überprüfen und geeignete Vollzugslockerungen in die Wege zu leiten (pag. 71). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist das Dispositiv klar und für die Vollzugsbehörden verbindlich. Der Beschluss ist unangefochten geblieben und damit rechtskräftig. Daraus ergibt sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Vollstreckung des obergerichtlichen Entscheids. Nicht nur das Dispositiv des Beschlusses vom 23. November 2016 enthält eine kla- re Anweisung. Auch aus den Ausführungen der Kammer im Beschluss ergibt sich eindeutig, welche Vorkehrungen die Vollzugsbehörde zu treffen hat und welches Ziel anzustreben ist. So ist Folgendes festgehalten (pag. 65, Hervorhebungen durch Kammer): Die Kammer erachtet daher – vorab mit Blick auf den Gesundheitszustand und das Alter des bald 70- jährigen Beschwerdeführers – eine Aufrechterhaltung der Verwahrung nicht mehr lange als verhält- nismässig. Jedoch erscheint eine sofortige bedingte Entlassung – ohne Bewährungsphase für noch zu installierende (stabilisierende und einschränkende) flankierende Massnahmen – als verfrüht und übereilt. Der Gutachter hat dargelegt, dass der Explorand zunächst weiterer kontrollierender und strukturierender Rahmenbedingungen bedarf. Dem Beschwerdeführer sind jedoch Möglichkeiten zur Legalbewährung in einem offenen Rahmen zu bieten (vgl. pag. 681). Der Gutachter legt weiter dar, dass – falls sich der Beschwerdeführer über einen repräsentativen Zeitraum zuverlässig und abspra- chefähig verhalte – aus forensisch-psychiatrischer Sicht der Übertritt in ein betreutes Wohnheim mit einer Tagesstruktur und weiterhin kontrollierenden Rahmenbedingungen hinsichtlich der Legalprognose möglich wäre (pag. 699). Diesen Ausführungen ist zu folgen. Die Vollzugsbehörde hat den Beschwerdeführer unverzüglich in eine geeignetere Unterbringung zu überführen und die nötigen Vollzugslockerungen in die Wege zu leiten. Bei der Ausgestaltung der Vollzugslockerungen ist voral- lem dem fortgeschrittenen Alter und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Das Ziel soll sein, dem Beschwerdeführer eine reale Möglichkeit der bedingten Entlas- sung zu geben. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegt hat, werden seit den rechtskräftigen Vorgaben des Obergerichts des Kantons Bern im Entscheid vom 23. November 2016 über sechs Monate vergangen sein, bis die erste Vollzugslo- ckerung in Form eines begleiteten Ausgangs stattfinden kann (pag. 97). Dies steht tatsächlich im Widerspruch zur verbindlichen Anordnung des Obergerichts, es sei- en „unverzüglich Vollzugslockerungen in die Wege zu leiten“. Das Vorgehen der Vollzugsbehörde stellt eine Rechtsverzögerung dar. 21. Das Vorgehen der Vollzugsbehörden grenzt zudem an eine Rechtsverweigerung, wenn sie die Umsetzung des Beschlusses des Obergerichts vom 23. Novem- ber 2016 von (weiteren) Bedingungen abhängig macht. So hat sie in Aussicht ge- stellt, vor der Gewährung von Vollzugslockerungen den Entscheid der KoFako ab- zuwarten. Es liegt weder in der Kompetenz der KoFako noch in jener der Vollzugs- behörden, über eine (Rechts-)Frage neu zu befinden, die bereits von einer gericht- 6 lichen Instanz entschieden wurde, und so die Vollstreckung eines rechtskräftigen gerichtlichen Entscheids zu verzögern oder gar zu verhindern. Den Vollzugsbehör- den steht es dann auch nicht mehr zu, die Vollzugsöffnungen nochmals von der Zustimmung der Amtsleitung abhängig zu machen (vgl. Verfügung ASMV vom 7. März 2017, pag. 3 Akten POM). Die Frage, ob dem Beschwerdeführer Vollzugs- lockerungen zu gewähren sind oder nicht, ist vorliegend eine Rechtsfrage, über welche das Obergericht des Kantons Bern rechtskräftig entschieden hat. 22. Das Vorgehen der Vollzugsbehörden ist insbesondere auch mit Blick auf den Be- schluss des Obergerichts vom 23. November 2016, die bundesgerichtliche Recht- sprechung im Allgemeinen und konkret im vorliegenden Fall unverständlich. Die Kammer hat mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und das Alter des Beschwerdeführers festgehalten, dass eine Aufrechterhaltung der Verwahrung nicht mehr lange als verhältnismässig erachtet werde (vgl. oben Ziffer 19). Auch die POM hat in ihrem angefochtenen Entscheid angetönt, dass das fortschreitende Al- ter des Beschwerdeführers ein immer höher zu gewichtendes Kriterium für die Auf- hebung der Verwahrung bzw. die bedingte Entlassung darstellt. Gerade vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dem Beschwerde- führer vor einer allfälligen bedingten Entlassung Möglichkeiten zur Legalbewährung zu bieten. Die vom Beschwerdeführer erlittene Rechtsverzögerung bzw. Rechts- verweigerung erscheint unter diesem Gesichtspunkt umso stossender. 23. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 7. April 2017 aufzuheben ist. Angesichts der Tatsa- che, dass das Obergericht des Kantons Bern bereits im November 2016 angeord- net hat, es seien für den nun bald 70-jährigen Beschwerdeführer unverzüglich ge- eignete Vollzugslockerungen in die Wege zu leiten, sind nun – im Juni 2017 – wei- tere Verzögerungen nicht mehr hinnehmbar. Die Vollzugsbehörden haben daher umgehend, d.h. ohne weitere Verzögerung, Vollzugslockerungen im Sinne der Er- wägungen im Beschluss vom 23. November 2016 zu gewähren. Diesbezüglich ist insbesondere auf den in Ziff. 20 hiervor zitierten Wortlaut im obergerichtlichen Be- schluss zu verweisen, welcher sich auf die Empfehlungen im forensisch- psychiatrischen Gutachten der UPK Basel vom 25. Juli 2016 (inkl. Ergänzung vom 27. September 2016) stützt. IV. 24. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als vollumfänglich obsiegend zu gelten. In Anwendung von Art. 108 VRPG gehen die Verfahrenskos- ten für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz (CHF 1‘000.00) und vor Ober- gericht (CHF 1‘000.00) zu Lasten des Kantons Bern, welcher dem Beschwerdefüh- rer für beide Verfahrensteile auch eine angemessene Parteientschädigung auszu- richten hat. 25. Advokat Dr. B.________ macht im Verfahren vor der Vorinstanz (POM) einen Auf- wand von 7,5 Stunden à CHF 250.00 und Auslagen von CHF 24.80 geltend, was 7 eine von der POM zu entrichtende Parteientschädigung von total CHF 2‘051.80 er- gibt (inkl. 8% Mehrwertsteuer). 26. Advokat Dr. B.________ macht im Verfahren vor Obergericht einen Aufwand von 9 Stunden und Auslagen von CHF 33.80 geltend, was als angemessen erachtet wird. Der Kanton Bern, ebenfalls durch die POM, hat den Beschwerdeführer für die Auf- wendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 2‘466.50 zu entschädi- gen (inkl. 8% Mehrwertsteuer). 27. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist infolge des vollstän- digen Obsiegens des Beschwerdeführers – mit der Folge der vollständigen Kosten- tragung durch den Kanton Bern – als gegenstandslos abzuschreiben. Für diesen Entscheid sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 8 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 7. April 2017 wird aufgehoben. Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, die Vollzugslockerungen ohne weitere Verzögerung umzusetzen; dies im Sinne der Erwägungen des Beschlusses der 1. Strafkammer vom 23. November 2016 und gemäss den Vorgaben im forensisch- psychiatrischen Gutachten der UPK Basel vom 25. Juli 2016 (inkl. Ergänzung vom 27. September 2016). 2. Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor der Vorinstanz (Polizei- und Militärdirekti- on des Kantons Bern) von CHF 1‘000.00 werden durch den Kanton Bern getragen. 3. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 1‘000.00 werden durch den Kanton Bern getragen. 4. Der Kanton Bern, Polizei- und Militärdirektion, hat dem Beschwerdeführer für das Ver- fahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 2‘051.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Der Kanton Bern, Polizei- und Militärdirektion, hat dem Beschwerdeführer für das obe- rinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘466.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 6. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 7. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kts. Bern, vertreten durch Staatsanwalt C.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kts. Bern, Generalsekretariat Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kts. Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) 9 Bern, 13. Juni 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10