2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3‘740.00, sich zusammensetzend aus den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von CHF 2‘140.00 und den Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von CHF 1‘600.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00. II. Weiter wird verfügt: 1. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26.03.2014 beschlagnahmten Unterlagen werden nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Beschuldigten zurückgegeben. 2. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26.03.2014 forensisch gesicherten IT- Daten verbleiben als Beweismittel bei den Akten.