der Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz HMG; SR 812.21) durch Inverkehrbringen von Medizinprodukten, die den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprechen, festgestellt am bzw. begangen bis am 26.03.2014 in C.________ und anderswo und in Anwendung der Artikel 45 Abs. 1, 86 Abs. 1 Bst. e, 87 Abs. 1 Bst. f HMG 8, 10 Abs. 2 und 3 VStrR 47, 106 Abs. 3 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 34 Tage festgesetzt.