VI. Verfügungen Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. März 2014 beschlagnahmten Unterlagen werden nach Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten zurückgegeben. Die gesicherten IT-Daten verbleiben hingegen als Beweismittel bei den amtlichen Akten. 14 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: