Er hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘740.00 zu bezahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 600.00 sind dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 13 Eine Entschädigung an den privat verteidigten Beschuldigten ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).