Eine bedingt ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe erscheint daher nicht ausreichend, um den Beschuldigten von der Begehung künftiger Straftaten abzuhalten. Schliesslich könnte er bei einer bedingten Ersatzfreiheitsstrafe eine Bestrafung gar vollständig umgehen, da die Nichtbezahlung der ihm auferlegten Busse folgenlos bleiben würde. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist somit – wie bei Übertretungsbussen üblich und zweckmässig - unbedingt auszusprechen.