und E.________ eng verbandelt (vgl. oben Ziff. IV.18). Vor diesem Hintergrund ist es für die Prognosestellung durchaus bedeutend, dass der Beschuldigte seine Aussagen mit Verweis auf angebliche Drittquellen nicht als unzulässig erachtet und sein Verhalten nicht ausreichend zu reflektieren scheint. Schliesslich besteht so eine erhebliche Gefahr, dass er weiterhin unzulässige Angaben bezüglich der Heilung von Krankheiten durch seine Geräte F.________ und E.________ machen könnte. Eine bedingt ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe erscheint daher nicht ausreichend, um den Beschuldigten von der Begehung künftiger Straftaten abzuhalten.