451, S. 25 der Urteilsbegründung). Die negative Prognose in Bezug die Bewährung des Beschuldigten ergibt sich nicht allein aus dessen fehlender Einsicht in Bezug auf sein strafbares Verhalten, sondern insbesondere eben auch aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafe. Ausserdem bestehen weitere Indizien, wonach er erneut auf gleichem Gebiet tätig werden könnte. Wie bereits erwähnt, absolviert er nach wie vor zahlreiche öffentliche Auftritte und ist mit dem Vertrieb seiner Geräte F.________ und E.________ eng verbandelt (vgl. oben Ziff.