Es liege keine negative Legalprognose vor bzw. eine solche dürfe nicht allein gestützt auf fehlende Einsicht oder mangelndes kritisches Hinterfragen gestellt werden. Die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe seien grundsätzlich gegeben, weshalb ihm der bedingte Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu gewähren sei (pag. 511). Die Kammer schliesst sich hingegen den Ausführungen der Vorinstanz an (pag. 451, S. 25 der Urteilsbegründung).