Seine Vorstrafe wegen Widerhandlungen gegen das HMG liegt jedoch schon mehr als fünf Jahre zurück, so dass ein bedingter Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 42 StGB geprüft werden kann. Der Beschuldigte brachte vor, der bedingte Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe sei ihm von der Vorinstanz zu Unrecht verweigert worden. Es liege keine negative Legalprognose vor bzw. eine solche dürfe nicht allein gestützt auf fehlende Einsicht oder mangelndes kritisches Hinterfragen gestellt werden.