12 ner Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz, die nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war, verurteilt worden ist. Für die weiteren theoretischen Grundlagen wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (pag. 450 f., S. 24 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte beging die Widerhandlungen gegen das HMG (eventual)vorsätzlich. Seine Vorstrafe wegen Widerhandlungen gegen das HMG liegt jedoch schon mehr als fünf Jahre zurück, so dass ein bedingter Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR in Verbindung mit Art.