106 StGB). Vorliegend ist somit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Tagen auszufällen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR kann das Gericht für die Umwandlungsstrafe unter den Voraussetzungen von Art. 41 aStGB (heute Art. 42 StGB) den bedingten Strafvollzug gewähren oder, sofern der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen, die Umwandlung ausschliessen. Der Ausschluss der Umwandlung oder die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind jedoch nicht zulässig, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen ei-