20. Ersatzfreiheitsstrafe und Vollzug Für die rechtlichen Grundlagen zur Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 449, S. 23 der Urteilsbegründung). Gemäss dem anwendbaren Art. 10 Abs. 3 VStrR werden im Falle der Umwandlung der Busse CHF 30.00 einem Tag Freiheitsstrafe gleichgesetzt, wobei die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen darf. Angebrochene Beträge sind aufzurunden (vgl. Empfehlungen für die Anwendung des allgemeinen Teils des StGB der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz KSBS zu Art. 106 StGB).