19. Konkretes Strafmass Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf die Kammer die von der Vorinstanz ausgesprochenen Bussenhöhe von CHF 1‘000.00 nicht überschreiten. Für die Kammer besteht aber nach vorstehender Diskussion der massgeblichen Strafzumessungskomponenten auch kein Anlass zu einer Reduktion der Strafe. Die von der Vorinstanz ausgefällte Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00 erscheint angemessen und ist zu bestätigen.