18. Wirtschaftliche Verhältnisse Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind aufgrund von Art. 106 Abs. 3 StGB grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Erwägung der Vorinstanz auf pag. 448, S. 22 der Urteilsbegründung). Im Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13. Juni 2017 gab der Beschuldigte an, er und seine Ehefrau würden als Einkommen einzig über eine monatliche Rente von CHF 1‘700.00 verfügen (pag. 499). Gemäss Leumundsbericht vom 23. Juni 2017 gab er gegenüber der Polizei an, er verfüge weder über Vermögen von mehr als CHF 100‘000.00, noch sei er im Besitz einer Liegenschaft.