Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten lässt sich nicht ausmachen. Die Täterkomponenten fallen insgesamt leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht, was aber nichts daran zu ändern vermag, dass es insgesamt noch bei einem leichten Verschulden bleibt bzw. bei einer Übertretungsbusse im unteren Bereich des weiten Strafrahmens.