Diese einschlägige Verurteilung liegt jedoch bereits neun Jahre zurück, weshalb deren negative Berücksichtigung zu relativieren ist. Die persönlichen Verhältnisse und das sonstige Vorleben des Beschuldigten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass (vgl. insbesondere den Leumundsbericht vom 23. Juni 2017, pag. 496 ff.). Sie wirken sich neutral aus. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren mehrheitlich kooperativ verhalten. Er hat die ihm vorgeworfenen Aussagen und Anpreisungen nie abgestritten, was aufgrund der sichergestellten Videos auch nicht erfolgversprechend gewesen wäre.