17. Täterkomponenten Der Beschuldigte wurde bereits mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2008 wegen Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 180.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 5‘000.00 verurteilt (SK 08 94, pag. 504). Diese einschlägige Verurteilung liegt jedoch bereits neun Jahre zurück, weshalb deren negative Berücksichtigung zu relativieren ist.