Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich in Bezug auf die Verletzung des Heilmittelgesetzes. Hingegen sind ihm schlechte Absichten gegenüber seinen potentiellen Kunden und Gewinnsucht nicht nachweisbar und fallen demnach auch nicht straferhöhend ins Gewicht. Es handelt sich – mit Blick auf den weiten Strafrahmen bis CHF 50‘000.00 Busse – insgesamt noch um ein leichtes Tatverschulden, welches zu einer Übertretungsbusse im unteren Drittel des Strafrahmens führt.