10 fährdung der Gesundheit von Menschen. Entgegen der Behauptung der Verteidigung ist nicht erkennbar, inwiefern hier eine unzulässige Doppelverwertung vorgenommen worden sein soll. Die längeren Ausführungen der Vorinstanz zum Thema der potentiellen Gefährdung begründen keine Doppelverwertung. Die Videos waren über einen längeren, wenn auch nicht klar begrenzbaren Zeitraum im Internet aufgeschaltet. Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich in Bezug auf die Verletzung des Heilmittelgesetzes.