16. Tatkomponenten Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten negativ anlastet, dass er mit seinem Verhalten bei schwer kranken Menschen möglicherweise Hoffnungen hervorrief, die enttäuscht werden könnten, und dabei in Kauf nahm, dass jemand auf eine notwendige konventionelle Therapie verzichten könnte. Sie berücksichtigte damit zu Recht die vom Beschuldigten geschaffene abstrakte Ge-