15. Allgemeines Für die Besonderheiten bei der Strafzumessung bei Verwaltungsstraftatbeständen, den Strafrahmen von Art. 87 HMG sowie die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 445-447, S. 19-21 der Urteilsbegründung). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).